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Nachrichten 39 LASER JOURNAL 2/2010 „Laserbehandlung“alsTätigkeitsschwerpunktkeineIrreführungdesPatienten Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.: 7 K 3164/08) hat ei- nen Bescheid der Zahnärztekam- mer aufgehoben, in dem einem Zahnarztverbotenwurde,mitdem Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbe- handlung“ zu werben. Der Fall:Nach derVerlegung seiner Zahnarztpraxis in einen anderen Kammerbereich zeigte ein Zahn- arzt seiner nunmehr zuständigen Zahnärztekammer an, dass er seine bisherigen Tätigkeitsschwer- punkte „Zahnersatz“, „Implantolo- gie“ und „Laserbehandlung“ am neuen Standort führen werde. Hieraufhin teilte ihm seine „neue Zahnärztekammer“ mit, dass die von ihm an seinem bisherigen Pra- xisstandort geführten Tätigkeits- schwerpunkte „Laserbehandlung“ und„Zahnersatz“indemjetztmaß- geblichen Kammerbereich nicht anerkannt seien. Daraufhin trug der Zahnarzt vor, dass es sich bei der „Laserzahnheilkunde“ um eine fachlich anerkannte Behandlungs- methode handele und er über die entsprechende Befähigung ver- füge. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichtes (BVerfG) vom 23.07.2001 (1 BvR 873/00) ergebe sich aus dem Recht zur freien Be- rufsausübunggemäßArt.12GGdie Befugnis zur Führung dieser Be- zeichnung. Nach erneuter Bera- tung im Kammervorstand wurde dem Zahnarzt mitgeteilt, dass die Anerkennung dieses Tätigkeits- schwerpunktes abgelehnt würde. Der Einsatz eines Lasers stelle be- reitsbegrifflichkeineZahnmedizin und insbesondere keinen„fachlich anerkanntenTeilbereich“derselben dar. Sinn und Zweck der Tätigkeits- schwerpunkteliegenichtdarin,eine spezielleAusstattungoderAnwen- dung von technischen Geräten an- zuzeigen. Auch nach der Entschei- dung des BVerfG könne eine zur Irreführung geeignete und die Be- völkerungverunsicherndeBezeich- nung untersagt werden.Davon sei bei der „Laserbehandlung“ auszu- gehen,dadieserBegriffwederheil- kundlich noch aufgrund eines all- gemeinen Verständnisses hinrei- chend definiert oder konkretisiert sei. Als der „renitente“ Zahnarzt weiter auf seinem Briefkopf den Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbe- handlung“ führte, wurde ihm dies mitfürsofortvollziehbarerklärtem Bescheidvom14.05.2008mitStraf- bewährung untersagt (pro Zu- widerhandlungsfall Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro). Mit diesem Bescheid wollte sich der Zahnarzt nicht zufriedengeben und erhob Klage vor dem VG Gel- senkirchen. Folgende Entscheidung wurde letztlich gefällt: Mit ihrer Untersa- gungsverfügung konnte sich die Zahnärztekammer vor demVG Gel- senkirchen nicht durchsetzen, wo- bei dasVG Gelsenkirchen im Ergeb- nis dem Zahnarzt Recht gab. Die Zahnärztekammer habe sich bei ih- rerVerfügungauf§6Abs.1Nr.6Heil- berufegesetz NRW gestützt, wo- nachsiedienotwendigenMaßnah- men zur Beseitigung berufswidri- ger Zustände treffen könne. Nach § 21 Abs. 2 BO der maßgeblichen Berufsordnung dürften besondere berufsbezogene Qualifikationen (Tätigkeitsschwerpunkte) ausge- wiesenwerden,sofernsichdieseauf fachlich und von der Kammer an- erkannte Teilbereiche der Zahnme- dizin bezögen. Die Angaben hätten sachgerecht zu erfolgen und dürf- ten nicht irreführend sein. Die Be- rufsrechtswidrigkeit der vom Zahn- arzt verwendeten Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Laserbe- handlung“ lasse sich unter Beach- tung der Freiheit der Berufsaus- übung, die dem Zahnarzt grund- sätzlich auch Werbung für seine Tätigkeit erlaube, nicht auf die genannten Vorschriften stützen. Werbebeschränkungen für Zahn- ärzterechtfertigtensichalleindann, wenn die Werbung zu Irrtümern und damit zu einerVerunsicherung derPatientenführenwürde,weilsie dasVertrauenindenZahnarztberuf untergraben und langfristig nega- tive Rückwirkungen auf die medizi- nischeVersorgung der Bevölkerung habenkönnten. Quelle:Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte Werden Sie zumWM-Propheten! VierJahresindseit demdeutschen „Sommermärchen 2006“ vergan- gen.NeuesJahr,neueWeltmeister- schaft – neues WM-Tippspiel der Oemus Media AG. Für 64 Partien gilt es hier seine WM-Tipps ab- zugeben, um wertvolle Punkte zu sammeln.AmEndewinkendenbes- ten WM-Propheten wieder tolle Preise.Ab11.Juni2010istesendlich wieder soweit. Bis zum Endspiel in Johannesburg begleitet die Oemus Media AG wieder alle Fuß- ballbegeistertenmit ihrembelieb- ten Tippspiel. Zur Teilnahme am WM-Tippspiel braucht es einfach nur eine kostenlose Registrierung und vielleicht ein wenig Fußball- Verrücktheit. Unter www.oemus.com/wm2010 können sich die Teilnehmer an- melden und das Ergebnis der je- weiligen Begegnung tippen. Die genauen Teilnahmebedingungen sindebenfallsdortangegeben.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
