Zur Frage, ob dem Arzt gegen den säumigen Patienten ein Honoraranspruch zusteht
I Information _ Recht 58 I face2_2010 Gibt es ein Ausfallhonorar? Zur Frage, ob demArzt gegen den säumigen Patienten ein Honoraranspruch zusteht Autor_Dr. Ralf Großbölting, Berlin _Nicht nur der tägliche Termindruck bereitetdem Arzt regelmäßig Sorgen, auch der gegenteilige Sachverhalt, nämlich säumige Patienten, wirft Zweifelsfragen auf. Wenn der Arzt in seiner Bestell- praxis einen Patienten zu einer bestimmten Zeit zur BehandlungbestelltundfürdieseeinigeStundenim Terminkalender reserviert, der Patient jedoch nicht zur Behandlung erscheint, kann der Arzt mangels Alternativen nicht behandeln. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dem Patienten ein Ausfallhonorar bzw. eine Ver- weilgebührauchfürdenZeitverlustberechnetwer- den kann. Fordert der Arzt eine Zahlung, stößt dies beim Patienten regelmäßig auf Unverständnis. InjedemFalldesNichterscheinensgerätderPatient in den sogenannten Annahmeverzug. Denn nach dem der Behandlung zugrunde liegenden Dienst- vertragwarderPatientverpflichtet,zumverabrede- tenZeitpunktdieBehandlungvornehmenzulassen. Der Arzt kann nun für die infolge des Verzugs nicht geleisteten ärztlichen Dienste die vereinbarte Ver- gütung verlangen, wobei er es sich anrechnen las- senmuss,wenneresunterlässt,inderZwischenzeit die mögliche Behandlung anderer Patienten vorzu- nehmen. Im Rahmen einer Bestellpraxis ist dies nur selten der Fall, sodass dem Arzt ein entsprechender finanzieller Schaden entsteht. Während manche Gerichte unter Hinweis darauf, dass die geltende Gebührenordnung für diese Fälle keine Regelung vorsehe, einen Anspruch ablehnen, sprechen neuere Entscheidungen dem Arzt einen Anspruch auf Schadensersatz oder Ausfallhonorar zu.Vorteilhaft,wennnichtgarzwingend,istesinje- dem Fall, wenn aus der Terminvereinbarung für den Patienten eindeutig hervorgeht, dass der Arzt sich ausschließlich für den Patienten eine bestimmte Zeitspanne freihält und während dieser Zeit keinen anderen Patienten bestellen und behandeln kann. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dassTerminsvereinbarungenlediglichdemgeregel- ten Praxisablauf dienen und keinen Schadensersatz bzw. Vergütung auslösenden Charakter haben. Dies folgt aus der kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit für den Patienten nach dem Dienstvertragsrecht. Danach kann der dienstverpflichtete Arzt nicht ohne Weiteres mit der Einhaltung vereinbarter Ter- mine rechnen. Da den Patienten jedoch eine Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht trifft, wenn er mit dem Arzt zu ei- nemfestenTermineinebestimmteBehandlungver- einbart hat, welche über einen längeren Zeitraum eine ausschließlich ärztliche Leistung erfordert, kann dennoch ein Anspruch bejaht werden, wenn man auf die schuldhafte Verletzung dieser Mitwir- 9.30Arzttermin!
