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dental success

Mustervertrag

_service a) durch Tod; b) durch Ausschluss aus der Gesellschaft; c) durch dauernde Berufsunfähigkeit; d) durch Praxisaufgabe; e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Ablehnung der Eröff- nung mangels Masse oder Ableistung der eidesstattlichen Versicherung; f) bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, wenn diese nicht binnen zwei Monaten nach erster Zustellung beseitigt wird. 3. Der Ausschluss eines Gesellschafters kann erfolgen, a) wenn er in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt; b) wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt; c) bei Entzug oder Ruhen der Approbation von länger als 6 Monaten; d) wenn im Rahmen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf Berufsverbot erkannt wird. 4. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschaf- tersistderErkrankteverpflichtet,sicheinerUntersuchungdurcheinenärztlichenSachverständigenzu unterziehen, an dessen Beurteilung der Erkrankte gebunden ist. Einigen sich die Gesellschafter nicht auf einen Sachverständigen, wird dieser von der zuständigen (Zahn)Ärztekammer bestimmt. § 18 Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter,Auseinandersetzung 1. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. 2. Der Ausscheidende oder seine Erben erhalten eine Abfindung in Höhe des Wertes seines Anteils am GesellschaftsvermögenzumZeitpunktseinesAusscheidens.DieBerechnungdesAbfindungsanspruchs erfolgt gemäß §§ 738 bis 740 BGB. 3.DasAbfindungsguthabenist–vorbehaltlicheinerabweichendenschriftlichenVereinbarungmitdem Ausscheidenden oder dessen Erben – spätestens am …. – in halbjährlichen Raten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB), beginnend am …. zur Zahlung fällig. § 19Aufnahme neuer Gesellschafter 1. Die Gesellschaft kann weitere (Zahn)Ärzte aufnehmen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. 2. Über die Aufnahme und die von den neuen Gesellschaftern zu leistenden Einlagen sowie etwaige zusätzliche Zahlungen entscheidet die Gesellschafterversammlung. 109[ ]SUCCESS d e n t a l